Ambulante Hospizbewegung
Dülmen e.V.

"Ambulante Hospizbewegung Dülmen e.V."


P R Ä A M B E L

Jedes, auch das zu Ende gehende Leben hat Zukunft und Hoffnung, Würde und Sinn. Auf der Grundlage christlicher Lebenswerte engagieren sich Menschen unterschiedlicher religiöser und weltanschaulicher Ansichten in der Hospizbewegung mit dem Ziel, Sterben als menschenwürdiges Leben bis zum Tod zu ermöglichen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Ambulante Hospizbewegung Dülmen e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 48249 Dülmen, Coesfelder Str. 21.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein und seine Mitglieder fühlen sich humanen und christlichen Werten verpflichtet. Unheilbar Kranke und Sterbende sollen, unabhängig von ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihres Glaubens, ihrer religiösen und politischen Anschauungen, bis zu ihrer letzten Lebensstunde möglichst im Zusammenwirken mit Familienangehörigen und Freunden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Pfarrgemeinde und der ambulanten und stationären Einrichtungen sowie ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern begleitende Hilfe und Trost erfahren. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der Hospizgedanke in die Öffentlichkeit zu tragen, freiwillige Helferinnen und Helfer sind zu suchen und zu schulen und die Integration der Hospizidee in bestehende Dienste und Einrichtungen ist zu fördern. Eine aktive Sterbehilfe widerspricht dem Zweck des Vereins.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, es sei denn, es handelt sich um hauptamtliche Angestellte des Vereins. Auslagen werden erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet - mit dem Tod des Mitglieds, - durch freiwilligen Austritt, - durch Ausschluss aus dem Verein

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann bei Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntzugeben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Förderer des Vereines, die Spenden entrichten, erhalten auf Wunsch eine Spenden-bestätigung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, dem / der stellvertretenden Vorsitzenden , dem Kassenwart / der Kassenwartin, dem Schriftführer / der Schriftführerin und drei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende , den stellvertretenden Vorsitzenden / die stellvertretende Vorsitzende und den Kassenwart/die Kassenwartin vertreten. Diese drei Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand i.S.d, § 26 BGB. Dabei ist es notwendig und ausreichend, dass zwei dieser Personen gemeinsam handeln.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, 2. Einberufung der Mitgliederversammlung, 3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 4. Verwaltung des Vereinsvermögens, 5. Aufstellung eines Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr (Kalenderjahr), 6. Buchführung, 7. Erstellung eines Jahresberichts, 8. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern, 9. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

(1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt werden.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem / der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem / der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden. Es soll eine Einberufungsfrist von zwei Wochen eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der / die Vorsitzende oder der / die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(3) Die Vorstandssitzung leitet der / die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der / die stellvertretende Vorsitzende. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.

(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins es unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und seine Entlastung, - Beschlussfassung über Aktivitäten zur Durchsetzung des Vereinszwecks, - Beschlussfassung über eine Beitragsordnung und Festsetzung der Höhe und Fäl- ligkeit des Mitgliedsbeitrages, - Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, - Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. - Bestellung von zwei Kassenprüfern

(4) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden / die stellvertretende Vorsitzende einberufen und geleitet.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Entsprechendes gilt für die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

(7) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von vier Wochen mit Angabe der Tagesordnung. Anträge der Mitglieder sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sitzung bei dem / der Vorsitzenden oder seinem / ihrem Stellvertreter schriftlich eingebracht worden sind.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Beirat

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung, insbesondere zur Behandlung fachlicher Fragen aus den Bereichen Theologie, Medizin, Psychologie, Recht, Finanzierung und Sozialarbeit einen Beirat berufen. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Zu den Aufgaben des Beirats gehören insbesondere

a) die Beratung des Vorstandes b) die ideelle und praktische Unterstützung des Vereinszwecks.

Der Beirat wird vor wichtigen Entscheidungen des Vereins vom Vorstand konsultiert.

§ 13 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins können der Vorstand oder jedes Mitglied des Vereins stellen. Der Antrag ist schriftlich bei dem / der ersten Vorsitzenden einzubringen und in die Tagesordnung aufzunehmen.

(2) Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Vereins. Sie muss bei Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung angekündigt worden sein.

(3) Der Beschluss über eine Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Vereins. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hat in einer eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung zu erfolgen.

(4) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Caritasverband für den Kreis Coesfeld e.V. und das Diakonische Werk der Evangelischen Kirchengemeinde Dülmen e.V. zu jeweils gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden haben.

§ 14 Bevollmächtigung

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB wird bevollmächtigt, etwaige Beanstandungen seitens des Vereinsregisters zu beheben und insbesondere diesbezügliche Anpassungserklärungen im Hinblick auf die Satzung gegenüber dem Vereinsregister abzugeben.

 

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